LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2024
4 Sa 10/24
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NZA 2024, 1503
NZA-RR 2024, 588
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 96/23

Klage eines Arbeitnehmers nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 10/24

DRsp Nr. 2024/13259

Klage eines Arbeitnehmers nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt

1. Klagt der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt, muss er sich gemäß § 11 Nr. 2 KSchG das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Von der demnach erforderlichen Kausalität eines böswilligen Unterlassens für einen entgangenen anderweitigen Verdienst kann nur ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bekannt war bzw. bekannt gemacht wurde. 2. Im entsprechenden Rechtsstreit trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit gefunden hätte und dass er diese konkrete Tätigkeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits während des Annahmeverzugszeitraums konkrete Stellenangebote unterbreitet, obliegt es im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer, so konkret wie möglich hierzu vorzutragen.