LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2024
11 SLa 232/24
Normen:
MTV Zeitarbeit § 15.2.; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 213
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/23
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/23

Klage gegen ein arbeitgebendes Personaldienstleistungsunternehmen auf Zahlung eines tarifvertraglichen Mitgliedervorteils für Gewerkschaftsmitglieder; Abgrenzung zwischen einem eigenständigen Anspruch und einem erhöhten Urlaubsgeld

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 232/24

DRsp Nr. 2025/758

Klage gegen ein arbeitgebendes Personaldienstleistungsunternehmen auf Zahlung eines tarifvertraglichen Mitgliedervorteils für Gewerkschaftsmitglieder; Abgrenzung zwischen einem eigenständigen Anspruch und einem erhöhten Urlaubsgeld

1. Bei dem in § 15.2 MTV Zeitarbeit (BAP/DGB) hinsichtlich des Urlaubsgeldes vorgesehenen "Mitgliedervorteil" für Gewerkschaftsmitglieder handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um ein erhöhtes Urlaubsgeld. 2. Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag die Berechnung des Urlaubsgeldes nach den im Entleiherbetrieb geltenden Tarifverträgen unter Verrechnung des nach § 15.2 MTV Zeitarbeit geschuldeten Urlaubsgeldes, ist dies nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig, wenn das nach dem Entleihertarifvertrag zu zahlende Urlaubsgeld höher ist als dasjenige nach § 15.2 MTV Zeitarbeit einschließlich des Mitgliedervorteils. Ein Anspruch auf Zahlung des "Mitgliedervorteils" besteht dann nicht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.02.2024 - 2 Ca 307/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Zeitarbeit § 15.2.; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines tarifvertraglichen Mitgliedervorteils für Gewerkschaftsmitglieder.