LAG Köln - Urteil vom 05.09.2024
6 Sa 239/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1061/22

Konkretisierung der Beschäftigungspflicht auf die Tätigkeit einer Kassenaufsicht

LAG Köln, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 239/23

DRsp Nr. 2025/447

Konkretisierung der Beschäftigungspflicht auf die Tätigkeit einer Kassenaufsicht

1. Die im Arbeitsvertrag nur allgemein umschriebene Tätigkeit konkretisiert sich durch bloßen Zeitablauf nicht auf einen konkreten Aufgabenzuschnitt. Für eine solche Konkretisierung bedarf es eines besonderen Umstandsmoments (st. Rspr. z.B. BAG 13.03.2007 - 9 AZR 433/06). 2. Wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vor mehr als 20 Jahren auf die Aufgabe "Kassenaufsicht" geeinigt haben und die Pflicht der Arbeitgeberin zur Beschäftigung der Arbeitnehmerin zehn Jahre später nach einem entsprechenden Anerkenntnis der Arbeitgeberin erneut mit "Kassenaufsicht" beschrieben wird, so kann von einem Umstandsmoment im oben genannten Sinne, also von einem Vertrauenstatbestand, gesprochen werden, der die Konkretisierung der Beschäftigungspflicht auf die Tätigkeit einer Kassenaufsicht rechtfertigt. 3. Eine vertragliche Versetzungsklausel, die sich nicht auf "gleichwertige" Tätigkeiten beschränkt, benachteiligt den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.12.2023 - 7 Ca 1061/22 - abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Kassenaufsicht zu beschäftigen;

2.