LAG Chemnitz - Beschluss vom 29.08.2024
4 GLa 10/24
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 9/24

Korrektur eines unrichtigen Tenors einer arbeitsrechtlichten Entscheidung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 4 GLa 10/24

DRsp Nr. 2024/12222

Korrektur eines unrichtigen Tenors einer arbeitsrechtlichten Entscheidung

1. Der § 319 ZPO gibt den Gerichten die Möglichkeit, offensichtliche Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder banale Irrtümer zu vermeiden. 2. Eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Tenors in einem Verfahren zum Arbeitskampf eines Verkehrsdienstleisters kann - zum Zwecke der Selbstkorrektur - jederzeit von Amts wegen erfolgen, auch nach dem Eintritt der materiellen Rechtskraft.

Tenor

Der Tenor zu 2 des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts - 4 GLa 10/24 - vom 10.06.2024 wird aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt und zwischen

"Der Verfügungsbeklagten wird bis zum Abschluss einer Notdienst-Vereinbarung, welche die Beförderung schulpflichtiger Personen an Schultagen sicherstellt,"

und

"aufgegeben, während zukünftiger Streikmaßnahmen, die von ihr nicht mindestens vier Kalendertage vor Beginn angekündigt werden, und von denen Tage betroffen sind, die im Freistaat Sachsen keine Ferien im Sinne von § 33 Abs. 2 SächsSchulG sind, im Unternehmen der Verfügungsklägerin an folgendem Notdienst mitzuwirken"

eingefügt:

"längstens für die Dauer des aktuellen Tarifkonflikts".

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe