Der Tenor zu 2 des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts - 4 GLa 10/24 - vom 10.06.2024 wird aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt und zwischen
"Der Verfügungsbeklagten wird bis zum Abschluss einer Notdienst-Vereinbarung, welche die Beförderung schulpflichtiger Personen an Schultagen sicherstellt,"
und
"aufgegeben, während zukünftiger Streikmaßnahmen, die von ihr nicht mindestens vier Kalendertage vor Beginn angekündigt werden, und von denen Tage betroffen sind, die im Freistaat Sachsen keine Ferien im Sinne von § 33 Abs. 2 SächsSchulG sind, im Unternehmen der Verfügungsklägerin an folgendem Notdienst mitzuwirken"
eingefügt:
"längstens für die Dauer des aktuellen Tarifkonflikts".
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