1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München - Az. 17 BV 417/08 - vom 03. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine (der Höhe nach unstreitige) Honorarforderung aus einem vorangegangenen Beschlussverfahren aufgrund abgetretenen Rechts.
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