Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 -
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.921,20 EUR festgesetzt und dabei die nach dem Beschluss des BAG vom 11.07.2012 zu erstattenden Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit einer 1,1 Verfahrensgebühr (1.658,80 EUR) in Ansatz gebracht.
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