LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2024
12 Sa 1069/23
Normen:
ZPO § 98;
Fundstellen:
ArbR 2024, 450
FA 2024, 286
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7206/20

Kostentragung nach Berufungsrücknahme nach einem gerichtlichen Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 1069/23

DRsp Nr. 2024/10434

Kostentragung nach Berufungsrücknahme nach einem gerichtlichen Vergleich

Nimmt der Berufungsführer die Berufung in Erfüllung einer in einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren vereinbarten Verpflichtung zurück, so sind in Anwendung von § 98 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen, es sei denn, die Parteien haben in dem Vergleich eine abweichende Vereinbarung getroffen oder der Vergleich hat der Sache nach ein Anerkenntnis der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt.

Tenor

1. Die Berufungsklägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 98;

Gründe

I.

Der Beschluss hat die Folgen der von der Klägerin erklärten Berufungsrücknahme zum Gegenstand, insbesondere deren Kostenfolge.

Nachdem das Arbeitsgericht den Zeugnisberichtigungsanträgen der Klägerin teilweise stattgegeben hatte, stritten die Parteien auf die Berufung der Klägerin hin im Berufungsverfahren über die von dem Arbeitsgericht zurückgewiesenen Berichtigungsbegehren.