1. Die Berufungsklägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschluss hat die Folgen der von der Klägerin erklärten Berufungsrücknahme zum Gegenstand, insbesondere deren Kostenfolge.
Nachdem das Arbeitsgericht den Zeugnisberichtigungsanträgen der Klägerin teilweise stattgegeben hatte, stritten die Parteien auf die Berufung der Klägerin hin im Berufungsverfahren über die von dem Arbeitsgericht zurückgewiesenen Berichtigungsbegehren.
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