LAG Köln - Urteil vom 18.07.2024
6 Sa 552/23
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 394; BGB § 387;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2199/22
ArbG Aachen, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2199/22

Kostentragungspflicht für Leasingraten für zwei vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassenen Fahrräder, die über eine ebenfalls vertraglich vereinbarte Entgeltumwandlung finanziert worden sind

LAG Köln, Urteil vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 552/23

DRsp Nr. 2024/15657

Kostentragungspflicht für Leasingraten für zwei vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassenen Fahrräder, die über eine ebenfalls vertraglich vereinbarte Entgeltumwandlung finanziert worden sind

1. Eine Nettoklage kann vor den Arbeitsgerichten nur ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben. 2. Der fehlerhafte Nettoantrag ist nicht heilbar. Weder kann als ein Minus das Wort "netto" gestrichen noch kann es gar durch das Wort "brutto" ersetzt werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.08.2023 - 8 Ca 2199/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 394; BGB § 387;

Tatbestand