LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2024
L 2 SO 1469/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 773/24 ER

Kostenübernahme einer Autismustherapie im Autismuszentrum in Form der Eingliederungshilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 1469/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/12993

Kostenübernahme einer Autismustherapie im Autismuszentrum in Form der Eingliederungshilfe

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. April 2024 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für den Zeitraum von sechs Monaten, die Kosten einer Autismustherapie im Autismuszentrum M1 gGmbH zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB IX § 99 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Mai 2024 gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 12. April 2024 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), und auch begründet.