LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.04.2025
L 2 SO 668/25 ER-B
Normen:
SGB IX § 29; SGB IX § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 831/25 ER

Kostenübernahme für eine außerhalb des Schulbetriebs stattfindenden Autismus-Therapie als Maßnahme zur Ermöglichung des Schulbesuchs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen L 2 SO 668/25 ER-B

DRsp Nr. 2025/6295

Kostenübernahme für eine außerhalb des Schulbetriebs stattfindenden Autismus-Therapie als Maßnahme zur Ermöglichung des Schulbesuchs

Zur (vorläufigen) Kostenübernahme für eine außerhalb des Schulbetriebs stattfindenden Autismus-Therapie als Maßnahme zur Ermöglichung des Schulbesuchs.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2025 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2025 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 (30. Juli 2025) Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget in Höhe von 1.341,67 € monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 29; SGB IX § 75 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget i.H.v. 1.341,67 € monatlich nach §§ 112 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m. 29 SGB IX für eine sog. ABA-Therapie im Zeitraum ab 01.03.2025 streitig.