Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2025 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2025 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 (30. Juli 2025) Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget in Höhe von 1.341,67 € monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget i.H.v. 1.341,67 € monatlich nach §§
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