BAG - Beschluss vom 30.07.2024
8 AZB 2/24
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 16
NZA 2024, 1231
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 348/21
LAG Niedersachsen, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 913/22

Kostenverteilung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung; Einbeziehen in ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung einer sachgrundlos befristeten Stelle

BAG, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZB 2/24

DRsp Nr. 2024/10681

Kostenverteilung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung; Einbeziehen in ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung einer sachgrundlos befristeten Stelle

Orientierungssätze: 1. Eine Kostengrundentscheidung iSv. § 91a Abs. 1 ZPO kann abweichend von § 99 Abs. 1 ZPO nach § 91a Abs. 2 ZPO isoliert angegriffen werden. Im Fall einer durch Urteil ausgesprochenen gemischten Kostengrundentscheidung, die teilweise auf dem Obsiegen und Unterliegen in dem in der Hauptsache entschiedenen Teil und teilweise auf dem durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Teil beruht, kann auch die hierin enthaltene Teilkostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO isoliert angegriffen werden (Rn. 8). 2. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Das Gericht kann bei seiner nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Rn. 12).