1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. April 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, die am Standort C-Stadt Spezialchemikalien herstellt. Sie beschäftigt etwa 700 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der im August 1964 geborene Kläger (verheiratet, drei Kinder) ist bei der Beklagten seit 1. Februar 2013 beschäftigt. Seit dem 2. Juni 2022 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
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