LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2024
5 Sa 204/23
Normen:
SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1243/22

Verwirkung des Rechts eines Arbeitnehmers des Berufens nachträglich auf seine Schwerbehinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 204/23

DRsp Nr. 2025/1228

Verwirkung des Rechts eines Arbeitnehmers des Berufens nachträglich auf seine Schwerbehinderung

1. Das Recht des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung nach dem § 242 BGB. 2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer in den letzten Jahren häufig und lange krank war, was zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen und zu hohen Entgeltfortzahlungskosten führte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. April 2023, Az. 1 Ca 1243/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 168;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, die am Standort C-Stadt Spezialchemikalien herstellt. Sie beschäftigt etwa 700 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der im August 1964 geborene Kläger (verheiratet, drei Kinder) ist bei der Beklagten seit 1. Februar 2013 beschäftigt. Seit dem 2. Juni 2022 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.