LAG Chemnitz - Urteil vom 27.06.2024
4 Sa 245/23
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 683
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 216/23

Kündigung aus wichtigem Grund bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und Verstoß gegen das Gebot zur Rücksichtnahme; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 245/23

DRsp Nr. 2024/14072

Kündigung aus wichtigem Grund bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und Verstoß gegen das Gebot zur Rücksichtnahme; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber

1. In der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen kann eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in der Strafanzeige wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat bzw. - wie hier - die Strafanzeige ohne tatsächliche Veranlassung und rechtliche Grundlage erfolgte. 2. Im Übrigen dürfen Arbeitnehmer zwar - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.07.2023 - 10 Ca 216/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

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