1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.09.2023, Az.
2. Der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 22.03.2023, über einen widerklagend geltend gemachten Auskunftsanspruch sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Der am 1980 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten zuletzt (seit 2014) als Produktionsleiter beschäftigt. Die durchschnittliche Vergütung des Klägers beträgt monatlich etwa 9.473,00 €. Bei der Beklagten sind regelmäßig rund 220 Mitarbeiter ausschließlich der zur Ausbildung Beschäftigten tätig.
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