LAG Köln - Urteil vom 12.12.2024
3 SLa 352/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/24

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei fehlender Eignung für die Position des stellvertretenden Filialleiters

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 352/24

DRsp Nr. 2025/9616

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei fehlender Eignung für die Position des stellvertretenden Filialleiters

Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers zum Erbringen seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, ist "an sich" zur Rechtfertigung einer außerordentlich fristlosen Kündigung geeignet. Dies ist anzunehmen, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Die personenbedingte Kündigung hat weiter zur Voraussetzung, dass kein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts, wie z.B. eine zumutbare Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen, besteht.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.06.2024 - 3 Ca 386/24 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und ein Zwischenzeugnis.