LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
16 Sa 868/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 3
NZA 2023, 1404
NZA-RR 2023, 584
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10257/21

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen Beteiligung an einem verbandsfreien Streik

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 868/22

DRsp Nr. 2024/9182

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen Beteiligung an einem verbandsfreien Streik

Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers kann grundsätzlich eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen. Die Umdeutung einer nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist nach § 140 BGB in Betracht zu ziehen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs auch erkennbar ist. Der Arbeitgeber ist nach § 612a BGB nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. § 6 S. 1 KSchG bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, auch nach Fristablauf des § 4 KSchG noch andere Unwirksamkeitsgründe in den Prozess einzuführen, auf die er sich zunächst nicht berufen hat.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2022 - 20 Ca 10257/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.