LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2024
3 SLa 95/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 628/23

Kündigung des Dienstverhältnisses eines Wachmanns von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 95/24

DRsp Nr. 2025/1339

Kündigung des Dienstverhältnisses eines Wachmanns von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Wachmanns ist nicht wirksam, da der Arbeitnehmer zwar fehlerhafte Eintragungen im Wachbuch vorgenommen und möglicherweise mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, jedoch war ihm die Tragweite seiner Fehler nicht hinreichend bewusst, und es gab keine Anhaltspunkte, dass er sein Verhalten nach einer Abmahnung nicht ändern würde.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 628/23 - unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2023 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2023 aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Wachmann weiter zu beschäftigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe einen Betrug, § 263 StGB, begangen.

4.