I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2023 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2023 aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Wachmann weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe einen Betrug, § 263 StGB, begangen.
4.
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