LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2024
5 SLa 76/24
Normen:
BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 713/23

Kündigung einer Telearbeitsvereinbarung durch den Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 76/24

DRsp Nr. 2025/1391

Kündigung einer Telearbeitsvereinbarung durch den Vorgesetzten

1. Die Telearbeitsvereinbarung der US-Staionierungsstreitkräfte ist wirksam und konnte ohne Verstoß gegen den § 308 Nr. 4 BGB gekündigt werden, so dass die Arbeitnehmerin wieder vollständig im Büro arbeiten muss. 2. Die Kündigung erfolgte formgerecht und bedurfte keiner Übersetzung ins Deutsche, da die Arbeitnehmerin ausreichende Englischkenntnisse besitzt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Januar 2024, Az. 3 Ca 713/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Kündigung einer Telearbeitsvereinbarung.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.