LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2023
1 Sa 72/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 167 Abs. 2; TV-BA § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 932/21

Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten; Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 72/23

DRsp Nr. 2024/9560

Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten; Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. 2. Im Fall eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung alle in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten von sich aus umfassend zu prüfen und eingehend zu sondieren. 3. Der Arbeitgeber hat gemäß § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2023, Az. 2 Ca 932/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 167 Abs. 2; TV-BA § 37 Abs. 2;

Tatbestand