ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8310/20
LAG Frankfurt/Main, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 766/22
Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB als zwingende Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; Enge Verknüpfung des Arbeitsverhältnisses des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft mit dem Ort der Erfüllung ihrer wesentlichen Verpflichtungen; Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel
BAG, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 251/23
DRsp Nr. 2024/13978
Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2BGB als zwingende Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; Enge Verknüpfung des Arbeitsverhältnisses des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft mit dem Ort der Erfüllung ihrer wesentlichen Verpflichtungen; Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel
Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2BGB ist eine zwingende Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung.Orientierungssätze:1. Das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft weist eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Er kann seiner Heimatbasis entsprechen (Rn. 23).2. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel ist grundsätzlich das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (Rn. 30).3. Es bedarf keines Sachgruppenvergleichs bezüglich der Günstigkeit der jeweiligen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, wenn weder bei Anwendung ausländischen Rechts noch bei Anwendung deutschen Rechts sich eine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben würde (Rn. 35).4. Ausländisches Recht ist nicht revisibel. Eine fehlerhafte Ermittlung seines Inhalts kann nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Rn. 38).
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