LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2024
10 SLa 391/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 338/23

Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 391/24

DRsp Nr. 2025/1208

Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung

1. Bei einer negativen Indizwirkung durch eine negative Gesundheitsprognose bei einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. 2. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Wochen seit dem Ausspruch der Kündigung über einen Sonderkündigungsschutz nach dem § 168 SGB IX zu unterrichten, ansonsten ist dieser verwirkt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2024 - 2 Ca 338/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, die am xx.xx. 1968 geboren ist, war seit dem 1. August 1988 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags datierend vom gleichen Tag bei der Beklagten in der Pumpenmontage als Montagehelferin beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind.

Die Beklagte ist ein Produktionsunternehmen mit Sitz in A, bei dem mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden. Ein Betriebsrat ist gebildet.

1. 1a) 2. 3. 4. 5. 6. 1. 1a) 2. 3. 4. 5. 6.