Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12.10.2012 (
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kostenlast eines für einseitig erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
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