Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2012 (
Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von insgesamt 142 Tagen Elternzeit (incl. der bereits bewilligten 2 Monate) für das Kind C. auf den Zeitraum bis 27.07.2019 zuzustimmen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Der Kläger hat die Kosten des Verfahren zu 73%, die Beklagte zu 27% zu tragen.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übertragung von Elternzeit.
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