LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2023
26 Ta (Kost) 6036/23
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 3247/21

LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2023 (26 Ta (Kost) 6036/23) - DRsp Nr. 2024/9364

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6036/23

DRsp Nr. 2024/9364

§ 15 Abs. 1 RVG sieht eine Gebührenentgeltung der gesamten Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit vor. Zum jeweiligen Rechtszug zählen hierbei auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. In § 19 Abs. 1 S. 2 RVG hat der Gesetzgeber durch Regelbeispiele Tätigkeiten aufgeführt, welche er zum Rechtszug gehörig zählt. Nr. 9 dieser Bestimmung enthält hierzu auch die Inempfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 2023 - 56 Ca 3247/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte begehrt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, wobei sie zuletzt noch eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG in Ansatz bringt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 8. August 2022 zugestellte Urteil vom 2. März 2022 am 29. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.