1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 2023 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beklagte begehrt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, wobei sie zuletzt noch eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG in Ansatz bringt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 8. August 2022 zugestellte Urteil vom 2. März 2022 am 29. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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