LAG Bremen - Beschluß vom 14.05.1993
4 Sa 13/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 115 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1367
DB 1993, 1832
MDR 1993, 696
Rpfleger 1993, 409
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9159/90

LAG Bremen - Beschluß vom 14.05.1993 (4 Sa 13/93) - DRsp Nr. 2000/1915

LAG Bremen, Beschluß vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 13/93

DRsp Nr. 2000/1915

"Es ist verfassungsrechtlich geboten, Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren, wenn andernfalls dem berufstätigen Antragsteller für seinen Lebensunterhalt weniger Einkünfte als einem Sozialhilfeempfänger verbleiben würden."

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 115 ;

Gründe:

I.

Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der Klägerinnen

1. Gemäß § 119 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Berufung der Klägerinnen sind mithin gegeben, da sie Berufung eingelegt haben.

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten gestatten es im vorliegenden Fall, Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ohne daß die Antragstellerin einen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten muß.

a) Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, die keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, stellen sich wie folgt dar:

Die Beklagte erhält einen Nettolohn in Höhe von DM 1.635,11.

Gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, und Abs. 2 ZPO sind folgende Beträge von dem Einkommen der Beklagten abzusetzen: