1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16.10.2013 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Beschwerdewert wird auf 2.035,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
In einem Vorprozess unter dem Aktenzeichen 4 Ca 4223/10 bzw. 2 Sa 80/11 stritten die Prozessparteien einerseits darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und andererseits, ob dieses aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung mit Schreiben vom 11.12.2009, hilfsweise erklärt zum nächst zulässigen Termin, sein Ende gefunden hat.
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