LAG Chemnitz - Urteil vom 21.11.2024
4 Sa 240/23
Normen:
BGB § 339;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1050/22

Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Arbeitsverhältnissen

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 240/23

DRsp Nr. 2025/4490

Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Arbeitsverhältnissen

Die Vertragsstrafe ist ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen vereinbart werden (BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 301/99 - Rn. 35). Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass gegen derartige einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Parteien die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen sichern wollen. Eine Abrede in diesem Sinne kann auch die Sicherung von Ansprüchen des Arbeitsnehmers in einer Aufhebungsvereinbarung darstellen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2023 - 6 Ca 1050/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 339;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vertragsstrafe in Höhe von 70.000,00 EUR.