LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2025
16 Ta 401/25
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 308
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 428/24

Streit über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Statthafte Verfahrensart

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 16 Ta 401/25

DRsp Nr. 2025/10093

Streit über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Statthafte Verfahrensart

Wirft der Arbeitgeber dem Antragsteller Beleidigungen und Verstöße gegen den Verhaltenskodex vor, ergibt sich die zuständige Verfahrensart nicht aus§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG, sondern statthafte Verfahrensart ist das Urteilsverfahren gemäß§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5.2.2025 -14 BV 428/24- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) betreibt Einrichtungshäuser. Der Antragsteller ist dort beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 5.8.2024 teilte der Arbeitgeber dem Antragsteller Folgendes mit:

"Abmahnung wegen Beleidigung

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