LAG Hamburg - Urteil vom 20.11.2024
2 SLa 5/24
Normen:
BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 184/23

Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung eines Zuschusses zur Entgeltumwandlung; Abweichende Regeung im Tarifvertrag

LAG Hamburg, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 5/24

DRsp Nr. 2025/3166

Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung eines Zuschusses zur Entgeltumwandlung; Abweichende Regeung im Tarifvertrag

1. Eine Abweichung gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG von der in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehenen Pflicht des Arbeitsgebers, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten, kann auch in Tarifverträgen enthalten sein, die bereits vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 beschlossen wurden (im Anschluss an BAG 20. August 2024 - 3 AZR 286/23 -). 2. Die §§ 40, 43 des DAK-Gesundheit-Tarifvertrages enthalten eine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung. Hierin liegt eine abweichende tarifliche Regelung gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG, sodass daneben ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2024 - 4 Ca 184/23 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung an die Klägerin gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.

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