»... Eine Neueinstellung des Kl. zum 1. 10. 1985 liegt nicht schon deswegen nicht vor, weil zwischen dem vorletzten und dem letzten Arbeitsverhältnis der Parteien ein Zeitraum von weniger als vier Monaten gelegen habe, und deswegen schon nach der Festschreibung des Gesetzgebers ein enger sachlicher Grund zwischen diesen beiden Arbeitsverhältnissen anzunehmen sei, wovon das ArbG ausgegangen ist. Denn der Auffassung des ArbG, für die Entscheidung dieser Frage sei auf den Abschluß des Arbeitsvertrages und nicht auf den tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen, vermag das LAG nicht zu folgen (aA. Düttmann/Kehrmann/Hinrichs/ Oberhofer, AiB 1985, 67, 69).
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