Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 -
Die nach §
Der Kläger bezieht zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,70 € monatlich. Abzusetzen sind jedenfalls der Unterhaltsfreibetrag für die Partei von 411,-- € (§
Bereits aufgrund dieser Belastungen verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, so dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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