LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 1150/20
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7374/19

LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024 (6 Sa 1150/20) - DRsp Nr. 2025/239

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1150/20

DRsp Nr. 2025/239

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 7374/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Kläger bei der von ihm geleisteten regelmäßigen Nachschichtarbeit (25 % Zuschlag) aus Gleichheitsgründen so zu behandeln ist, wie diejenigen Beschäftigten, die im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leisten (50 % Zuschlag).

Das vorliegende Urteil ist abgesehen von der Darstellung der konkret gestellten Klageanträge wortgleich mit allen am gleichen Tag verkündeten Entscheidungen der 6. Kammer in Verfahren gegen die Beklagte. Nur in einem Parallelfall ist die klagende Person eine Frau. Die dortige Entscheidung wurde entsprechend angepasst.

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