LAG Köln - Urteil vom 31.10.2024
8 Sa 641/23
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4147/23

Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 641/23

DRsp Nr. 2025/3200

Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitnehmers

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war. Bestätigt ein Bewerber im Vorstellungsgespräch seine Eignung und Tätigkeit für die Funktion eines ärztlichen Direktors, die neben Chefarzttätigkeiten auch Erfahrungen im Führen einer Einrichtung voraussetzen, ist keine Arglist anzunehmen, wenn der Vortrag mangels Nachfragen vollständig unkonkret bleibt, so dass dem Bewerber die Konsequenzen seiner Antwort nicht bewusst sein können.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 2 Ca 4147/23 - und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung sowie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sowie im Wege der Anschlussberufung über Annahmeverzugslohnansprüche.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 1. a) b) c) d) 2. 3.