LAG München - Beschluss vom 22.07.2025
3 Ta 73/25
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 1201/24

LAG München - Beschluss vom 22.07.2025 (3 Ta 73/25) - DRsp Nr. 2025/10116

LAG München, Beschluss vom 22.07.2025 - Aktenzeichen 3 Ta 73/25

DRsp Nr. 2025/10116

1. Ist der Wertfestsetzungsbeschluss einem Kläger entgegen § 329 Abs. 2 S. 2 2. Alt. ZPO nicht zugestellt worden ist, läuft die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG nicht an und kann dementsprechend auch nicht ablaufen. Es genügt nicht, den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 32 Abs. 1 RVG i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt zuzustellen. 2. Hat eine Klagepartei mit ihrer Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht und ihre Klage nicht auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag (sog Spitzenbetragsklage) beschränkt, so kommt eine zusätzliche Begrenzung des Streitwerts regelmäßig nicht in Betracht. Nur mit der Klage auf den gesamten monatlichen Betrag kann die Klagepartei eine rechtskräftige Entscheidung über die Leistung ihrer Betriebsrente erreichen. Mit einer sogenannten "Spitzenbetragsklage" wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 09.12.2024 - 25 Ca 1201/24 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts.

1. 2.