LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.07.2025
2 Ta 36/25
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2228
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5043/20

Festsetzung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen; Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2025 - Aktenzeichen 2 Ta 36/25

DRsp Nr. 2025/13029

Festsetzung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen; Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.05.2025, Az. 5 Ca 5043/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Klägervertreter gegen den Beschluss vom 07.05.2025, in dem der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 7.800,- € festgesetzt wurde. Gegenstand des Verfahrens war eine Feststellungsklage betreffend eine außerordentliche, hilfsweise als ordentliche erklärte Kündigung, ein allgemeiner Feststellungsantrag (Schleppnetzantrag) und ein hilfsweise geltend gemachter Weiterbeschäftigungsantrag. Der Kläger war zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.600,-- € bei der Beklagten beschäftigt.

Der Klägervertreter erhob für den Kläger Klage mit Schriftsatz vom 21.09.2020. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte der Klägervertreter dem Gericht mit, dass er den Kläger nicht mehr anwaltlich vertrete. Das Verfahren endete durch klageabweisendes Versäumnisurteil vom 11.02.2021 (vgl. Bl. 59 ff. d.A.).