LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.07.2025
2 Ta 33/25
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2099
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/25

Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen; Keine Bindungswirkung des Streitwertkatalogs; Festsetzung des Streitwerts im Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit veinr Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2025 - Aktenzeichen 2 Ta 33/25

DRsp Nr. 2025/13031

Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen; Keine Bindungswirkung des Streitwertkatalogs; Festsetzung des Streitwerts im Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit veinr Gesamtbetriebsvereinbarung

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2025, Az.5 BV 5/25, abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.

Im Verfahren war die Wirksamkeit von zehn Gesamtbetriebsvereinbarungen in Streit. Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt festzustellen, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarungen unwirksam sind.

Das erstinstanzliche Verfahren endete durch die Anträge abweisenden Beschluss vom 08.04.2025, gegen den der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt hat (LAG Nürnberg, Az. 6 TaBV 11/25).

Den Gegenstandswert setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.05.2025, zugestellt am 21.05.2025, auf 50.000 € fest, Für jede angegriffene Gesamtbetriebsvereinbarung sei vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG (= 5.000, - €) auszugehen.