Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2025, Az.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.
A.
Im Verfahren war die Wirksamkeit von zehn Gesamtbetriebsvereinbarungen in Streit. Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt festzustellen, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarungen unwirksam sind.
Das erstinstanzliche Verfahren endete durch die Anträge abweisenden Beschluss vom 08.04.2025, gegen den der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt hat (LAG Nürnberg, Az.
Den Gegenstandswert setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.05.2025, zugestellt am 21.05.2025, auf 50.000 € fest, Für jede angegriffene Gesamtbetriebsvereinbarung sei vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG (= 5.000, - €) auszugehen.
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