Die Parteien streiten um die Erteilung eines berichtigten qualifizierten Zeugnisses und über einen vom Kläger begehrten Anspruch auf Auszahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1985 bis Februar 1988 als Bankkaufmann in der Kreditabteilung der Beklagten, einem Bankunternehmen, tätig. Mit Wirkung vom März 1988 wurde ihm die Leitung der Filiale ... übertragen. Am 30. September 1988 schied der Kläger nach einer Eigenkündigung bei der Beklagten aus, wobei sein letztes Bruttogehalt 4.000.- DM im Monat betrug.
Ende Oktober 1988 händigte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis aus. Dieses hatte folgenden Wortlaut:
Herr ..., geboren am ..., wohnhaft in ..., -Straße ..., trat am 01. Oktober 1985 in die Dienste unserer ...-Bank ein.
Herr ... war zunächst in der Kreditabteilung und ab 01. März 1988 als Leiter unserer Filiale tätig.
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