LAG Thüringen - Urteil vom 17.12.2024
1 Sa 73/24
Normen:
BAT/AOK-Neu § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 602/23

Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung i.R.e. Zahlungsanspruchs von Differenzvergütung

LAG Thüringen, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 1 Sa 73/24

DRsp Nr. 2025/4688

Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung i.R.e. Zahlungsanspruchs von Differenzvergütung

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne bei der Frage um die Eingruppierung eines Beschäftigten ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der ihm zugewiesenen Arbeit muss es sich um eine einheitliche Aufgabe handeln, welche einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient. Unerheblich ist hierbei die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten. Erst nach erfolgter Bestimmung des Arbeitsvorgangs kann eine Bewertung des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfolgen. Auch die gesamte Tätigkeit in einer bestimmten Funktion kann einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.02.2024 - Az. 5 Ca 602/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT/AOK-Neu § 16;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und eine daraus folgende Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung seit dem 01.07.2020.

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