LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2024
6 Sa 122/23
Normen:
BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2471/22

Leistung eines Arbeitgeberzuschusses zu der im Wege der Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer erbrachten betrieblichen Altersvorsorge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 122/23

DRsp Nr. 2024/13959

Leistung eines Arbeitgeberzuschusses zu der im Wege der Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer erbrachten betrieblichen Altersvorsorge

Bestimmt sich ein Arbeitsverhältnis gemäß einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem DRK-Reformtarifvertrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dieser Bezugnahme über ihren Wortlaut hinaus auch der DRK-TV Entgeltumwandlung umfasst wäre. Eine bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung kann somit nicht auf der Grundlage des DRK-TV Entgeltumwandlung, sondern nur gemäß § 1a BetrAVG abgeschlossen worden sein.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz 11 Ca 2471/22 - vom 11. April 2023 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zum zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand