I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zum zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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