I. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Beklagte ist LKW-Fahrer.
Die Parteien waren sich einig, daß der Beklagte für die Klägerin Transporte durchführen sollte. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 01.04.1996 einen sogenannten "Unternehmervertrag" und einen Kfz-Mietvertrag.
Mit dem Kfz-Mietvertrag vermietete die Klägerin dem Beklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines LKW war, zu einem Tagesmietpreis in Höhe von DM 120,00 ein Transportfahrzeug.
Die Vertragsbestimmungen des "Unternehmervertrages", in dem die Klägerin als "Auftraggeber" und der Beklagte als "Unternehmer" bezeichnet sind, haben folgenden Wortlaut:
"1. Gegenstand des Vertrages
1. Der Unternehmer erklärt sich bereit, für die Vertragsdauer alle Sendungen im ausgewiesenen Fahrtgebiet - soweit von Größe und Gewicht passend - zu befördern. Zum Einsatz des Unternehmers gehört ebenso die Be- und Entladung des Fahrzeuges.
2. Auftragsumfang
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