LG München I - Urteil vom 15.05.1997
17 HKO 759/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1762
JurBüro 1997, 667
NZA 1997, 943
Vorinstanzen:
ArbG München,

LG München I - Urteil vom 15.05.1997 (17 HKO 759/97) - DRsp Nr. 1998/13928

LG München I, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 17 HKO 759/97

DRsp Nr. 1998/13928

Zur Frage der Scheinselbständigkeit, wenn zwischen einem Unternehmen und einer natürlichen Person ein sog "Unternehmervertrag" geschlossen, mit dem die natürliche Person zu einer ständigen weisungsgebundenen Tätigkeit für das Unternehmen verpflichtet wird.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Beklagte ist LKW-Fahrer.

Die Parteien waren sich einig, daß der Beklagte für die Klägerin Transporte durchführen sollte. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 01.04.1996 einen sogenannten "Unternehmervertrag" und einen Kfz-Mietvertrag.

Mit dem Kfz-Mietvertrag vermietete die Klägerin dem Beklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines LKW war, zu einem Tagesmietpreis in Höhe von DM 120,00 ein Transportfahrzeug.

Die Vertragsbestimmungen des "Unternehmervertrages", in dem die Klägerin als "Auftraggeber" und der Beklagte als "Unternehmer" bezeichnet sind, haben folgenden Wortlaut:

"1. Gegenstand des Vertrages

1. Der Unternehmer erklärt sich bereit, für die Vertragsdauer alle Sendungen im ausgewiesenen Fahrtgebiet - soweit von Größe und Gewicht passend - zu befördern. Zum Einsatz des Unternehmers gehört ebenso die Be- und Entladung des Fahrzeuges.

2. Auftragsumfang