LG München I - Urteil vom 16.01.1997 (7 O 15354/91) - DRsp Nr. 1998/13939
LG München I, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 7 O 15354/91
DRsp Nr. 1998/13939
Ein nicht ausdrücklich mit der Entwicklung von Software beauftragter Beamter, der die Software vorwiegend auf dem Großrechner seines Dienstherrn und während der Dienstzeit entwickelt hat ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Arbeitnehmererfindungsrechts zu entschädigen, wenn der Dienstherr die Software in Anspruch nimmt.