LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2025
15 Sa 37/24
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 Alt. 1; TVG § 4 Abs. 1; LGTV 2023 Nr. 3 a) S. 1 und b) S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 688
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1280/23

Anforderungen an tariflichen Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie; Bestimmung der Prämienhöhe bei Vollzeitbeschäftigten; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bzgl. Nettoentgeltvereinbarungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen 15 Sa 37/24

DRsp Nr. 2025/13304

Anforderungen an tariflichen Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie; Bestimmung der Prämienhöhe bei Vollzeitbeschäftigten; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bzgl. Nettoentgeltvereinbarungen

1. Senkt ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Unternehmen das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe auf 85 % des in dem ansonsten geltenden Branchen-Lohntarifvertrags/Gehaltstarifvertrags festgelegten Niveaus ab, wobei dies für das gesamte Relationsgitter der (als Anlage beigefügten) Lohn- und Gehaltstabelle gelten soll, führt dies nicht zu einer Absenkung weiterer tarifvertraglich festgelegter Zahlungen wie Inflationsausgleichsprämie oder Urlaubsgeld, deren Höhe gemäß ihren tariflichen Anspruchsgrundlagen unabhängig von den Lohngruppen oder Gehaltsgruppen ist. Dies gilt auch, wenn die nach dem Branchen-Lohntarifvertrag/Gehaltstarifvertrag geschuldeten Löhne/Gehälter einerseits und die sonstigen Zahlungen andererseits zur Verhandlungsmasse derselben Tarifverhandlungen gehören.