LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2012
1 TaBV 1/12
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3; TVöD -K § 7 Abs. 1; TVöD -K § 7 Abs. 2; TVöD -K § 27 Abs. 1; TVöD -K § 27 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/12

Mitbestimmung bei der Gewährung von Zusatzurlaub für Beschäftigte in alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit eines Klinikbetriebes; Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/12

DRsp Nr. 2013/427

Mitbestimmung bei der Gewährung von Zusatzurlaub für Beschäftigte in alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit eines Klinikbetriebes; Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

1. Im Beschwerdeverfahren nach § 98 Abs. 2 ArbGG ist eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zulässig.2. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gewährung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit" nach § 27 Abs. 3 TVöD -K nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23.10.2012 - 3 BV 4/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle wie folgt konkretisiert wird: "Handhabung von Zusatzurlaub bei alternierender ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit".

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3; TVöD -K § 7 Abs. 1; TVöD -K § 7 Abs. 2; TVöD -K § 27 Abs. 1; TVöD -K § 27 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.