Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 2008 - 10 TaBV 131/07 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24. Oktober 2007 -
Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an- und auszuziehen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, die von ihr zur Verfügung gestellte Firmenkleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeit an- und abzulegen.
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