BAG - Beschluss vom 10.11.2009
1 ABR 54/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125
ArbRB 2010, 78
AuR 2010, 226
AuR 2010, 338
DB 2010, 454
NZA-RR 2010, 301
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 131/07
ArbG Bielefeld, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 32/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit [hier: Umkleidezeit]

BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 54/08

DRsp Nr. 2010/1306

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit [hier: Umkleidezeit]

Orientierungssätze: Das Ankleiden vorgeschriebener Dienstkleidung im Betrieb gehört zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn diese Kleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden braucht. Hierfür kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers sondern eine objektive Betrachtungsweise an.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 2008 - 10 TaBV 131/07 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24. Oktober 2007 - 6 BV 32/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an- und auszuziehen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253; ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, die von ihr zur Verfügung gestellte Firmenkleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeit an- und abzulegen.