LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2024
21 TaBV 7/24
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2430
NZA-RR 2024, 600
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/24

Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung von Desk Sharing sowie der Einführung einer Clean Desk Policy; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Einbringung privater Gegenstände; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Doppelwidmung von Betriebsflächen sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 21 TaBV 7/24

DRsp Nr. 2024/11599

Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung von Desk Sharing sowie der Einführung einer Clean Desk Policy; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Einbringung privater Gegenstände; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Doppelwidmung von Betriebsflächen sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken

1. Die Einführung von Desk Sharing ist ebenso wie die Einführung einer Clean Desk Policy nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig. 2. Vorgaben des Arbeitgebers zur Einbringung persönlicher Gegenstände der Arbeitnehmer, insbesondere zur Aufbewahrung solcher Gegenstände vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, können die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Dies gilt auch, wenn solche Vorgaben Teil eines vom Arbeitgeber angeordneten Konzepts zum Desk Sharing und/oder einer von ihm vorgegebenen Clean Desk Policy sind. 3. Eine Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken ("überlagernde Nutzung") kann die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

Tenor

1. 2. 3.