LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2024
21 TaBV 8/24
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
NZA-RR 2025, 119
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 23/24

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze für vom Arbeitgeber ausgezahlte Prämien (hier: Streikbruchprämien)

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 21 TaBV 8/24

DRsp Nr. 2024/15547

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze für vom Arbeitgeber ausgezahlte Prämien (hier: Streikbruchprämien)

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze für vom Arbeitgeber ausgezahlte Prämien besteht nicht, wenn es sich dabei um Arbeitskampfmittel in Form von Streikbruchprämien wegen unmittelbar erwarteter Streitkaufrufe durch die Gewerkschaft handelt. Die Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats würde den Arbeitgeber an der Durchführung der kampfbedingten Maßnahme zumindest vorübergehend hindern und zu einem unzulässigen Eingriff des Betriebsrats in das Kampfgeschehen führen. Das bei Zusage und Leistung der Streikbruchprämien nicht bestehende Mitbestimmungsrecht entsteht auch in der Folgezeit nicht. Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen (a. A. LAG München 09. Dezember 2020 - 11 TaBV 71/20 - Juris).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 30. Juli 2024 - 26 BV 23/24 - abgeändert:

Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11;

Gründe

A.