LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.10.2024
5 TaBV 10/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/23

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen als ein Mitbeurteilungsrecht (hier: Beschäftigte im Sozialdienst und Erziehungsdienst)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/23

DRsp Nr. 2025/1205

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen als ein Mitbeurteilungsrecht (hier: Beschäftigte im Sozialdienst und Erziehungsdienst)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrssts bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. 2. Eine Änderung oder Ergänzung von Tätigkeitsbeispielen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst kann eine Überprüfung der Eingruppierung erfordern.

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2023 - 3 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer Eingruppierungsüberprüfung nach Einfügung neuer Tätigkeitsbeispiele für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD -VKA).

Die beteiligte Arbeitgeberin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt Kindertagesstätten und bietet ambulante sowie stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien an. Die ambulanten Hilfen erbringt sie in Form von

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Sozialpädagogischer Familienhilfe,

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Erziehungsbeistandschaft und

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Hilfe für junge Volljährige.

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