LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.05.2024
11 TaBV 76/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/22

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zusatzurlaubs für Beschäftigte mit mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 11 TaBV 76/23

DRsp Nr. 2024/11330

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zusatzurlaubs für Beschäftigte mit mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit

§ 12 I A Nr. 10 des Bundesmanteltarifvertrages (BMTV) für die Süßwarenindustrie eröffnet kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) des Betriebsrats zur Einführung eines Zusatzurlaubs für Beschäftigte mit mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg - 2 BV 7/22 - vom 17.08.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1. stellt in ihrer Betriebsstätte U. S. her. Der Beteiligte zu 2. ist der für die Betriebsstätte U. gebildete Betriebsrat bei der Beteiligten zu 1. Im Betrieb der Beteiligten zu 1. findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmern und Auszubildenden der S. (im folgenden BMTV) zwischen dem Bundesverband der Deutschen S. e. V. und der Gewerkschaft N-G-G Anwendung.

1.