1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 1. stellt in ihrer Betriebsstätte U. S. her. Der Beteiligte zu 2. ist der für die Betriebsstätte U. gebildete Betriebsrat bei der Beteiligten zu 1. Im Betrieb der Beteiligten zu 1. findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmern und Auszubildenden der S. (im folgenden
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