LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2024
7 Sa 203/23
Normen:
LPersVG RP § 74 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 615
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 20/23

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Befristun von Stellen im Hochschulbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 203/23

DRsp Nr. 2024/12263

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Befristun von Stellen im "Hochschulbereich"

1. Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur der erste Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Hochchulbereich, sondern auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags um eine weitere Frist. 2. Der Begriff "Hochschulbereich" im § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass dieses auf wissenschaftlich oder künstlerisch tätiges Personal zu beschränken ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.08.2023, Az. 6 Ca 20/23 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristete Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 50 % nicht aufgrund der Befristung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 08.11.2018 mit Ablauf des 31.12.2022 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat das beklagte Land zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG RP § 74 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich.

Der Kläger ist an der Hochschule K., Standort Z. tätig. Ein Personalrat besteht.