1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.08.2023, Az.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristete Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 50 % nicht aufgrund der Befristung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 08.11.2018 mit Ablauf des 31.12.2022 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat das beklagte Land zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich.
Der Kläger ist an der Hochschule K., Standort Z. tätig. Ein Personalrat besteht.
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