LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.11.2024
8 TaBV 27/24
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/23

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung bei einer Versetzung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Wohnbereich

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 8 TaBV 27/24

DRsp Nr. 2025/1725

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung bei einer Versetzung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Wohnbereich

1. In einer Pflegeeinrichtung stellt die Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Wohnbereich nur dann eine Versetzung dar, wenn es sich bei den Wohnbereichen um jeweils eigenständige Arbeitsbereiche im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG handelt. Von einem eigenständigen Arbeitsbereich ist auszugehen, wenn sich für den Arbeitnehmer auf Grund eines Wohnbereichswechsels ein spürbar anderes "Arbeitsregime" ergibt. 2. Ist die Betreuung eines Heimbewohners nicht einem konkreten Arbeitnehmer zugeordnet, sondern findet - auch innerhalb eines Wohnbereichs - eine alternierende Betreuung statt, wird die Tätigkeit nicht durch die ständige Betreuung bestimmter Personen geprägt, sodass die Zuweisung eines anderen Wohnbereichs in dieser Hinsicht keine nennenswerte Änderung bewirkt. 3. Auch spricht es gegen eine mit einem Wohnbereichswechsel verbundene erhebliche Änderung der Umstände, wenn die Zusammenarbeit mit den Kollegen nicht den Charakter einer Gruppen- oder Teamarbeit hat, sondern die Arbeitnehmer die Heimbewohner vielmehr ganz überwiegend allein pflegen.